217.17
HO
CH-SG
Art. 2 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Zweck der Habilitation
I. Allgemeine Bestimmungen - 1. Geltungsbereich und Zweck
Art. 2 HO · Zweck der Habilitation
1. Die Habilitation ist die Anerkennung einer besonderen Befähigung in Forschung und Lehre in einem bestimmten Fachgebiet.