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217.17 HO CH-SG

Art. 2 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Zweck der Habilitation

I. Allgemeine Bestimmungen - 1. Geltungsbereich und Zweck
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Art. 2 HO · Zweck der Habilitation

1. Die Habilitation ist die Anerkennung einer besonderen Befähigung in Forschung und Lehre in einem bestimmten Fachgebiet.

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