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217.17 HO CH-SG

Art. 19 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Einladung

II. Habilitationsverfahren - 4. Mündliche Habilitationsleistung
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Art. 19 HO · Einladung

1. Beschliesst die Abteilungsversammlung die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung, lädt die oder der Abteilungsvorstehende die habilitierende Person zu Probevortrag und Kolloquium ein. Die oder der Abteilungsvorstehende fordert die habilitierende Person auf, drei Themen vorzuschlagen und bestimmt daraus das Vortragsthema. Die oder der Abteilungsvorstehende kann der habilitierenden Person die Themenwahl auch freistellen.

2. Die oder der Abteilungsvorstehende oder ein von ihr oder ihm bezeichnetes Mitglied der Abteilungsversammlung leitet Probevortrag und Kolloquium.

3. Externe Gutachterinnen und Gutachter der Habilitationsschrift können als Gäste der Abteilung an Probevortrag und Kolloquium teilnehmen.

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