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217.17 HO CH-SG

Art. 18 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Rückweisung zur Überarbeitung

II. Habilitationsverfahren - 3. Schriftliche Habilitationsleistung
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Art. 18 HO · Rückweisung zur Überarbeitung

1. Sofern Aussicht auf Erfolg besteht, kann die Abteilungsversammlung eine ungenügende schriftliche Habilitationsleistung zur Überarbeitung zurückweisen.

2. Die Rückweisung zur Überarbeitung kann mit Auflagen verbunden werden.

3. Die Überarbeitungsfrist kann beschränkt werden. Die oder der Abteilungsvorstehende kann aufgrund eines begründeten Antrags eine einmalige Verlängerung gewähren.

4. Eine Rückweisung zur Überarbeitung ist nur einmal möglich und kann nicht wiederholt werden.

5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Überarbeitung.

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