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217.17 HO CH-SG

Art. 17 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Entscheid über die schriftliche Habilitationsleistung

II. Habilitationsverfahren - 3. Schriftliche Habilitationsleistung
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Art. 17 HO · Entscheid über die schriftliche Habilitationsleistung

1. Die Abteilungsversammlung beschliesst gestützt auf die abgegebenen Gutachten über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung. Gutachten und Habilitationsakten werden dabei während wenigstens vier Wochen vor Beschlussfassung durch die Abteilungsversammlung zur Einsichtnahme aufgelegt.

2. Die schriftliche Habilitationsleistung wird angenommen, wenn sie eine wesentliche Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnis bedeutet sowie die Befähigung der habilitierenden Person zur Forschungstätigkeit erkennen lässt. Es wird kein Prädikat erteilt.

3. Eine Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung beendet das Verfahren. Der Beschluss wird der habilitierenden Person durch die oder den Abteilungsvorstehenden mündlich oder schriftlich eröffnet und kurz begründet. Die habilitierende Person kann innerhalb von 14 Tagen seit Eröffnung eine anfechtbare Verfügung verlangen.

4. Bei Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung ist eine spätere Wiedereinreichung im gleichen Fachgebiet oder für das gleiche Forschungsgebiet ausgeschlossen.

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