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217.17 HO CH-SG

Art. 16 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Rückzug

II. Habilitationsverfahren - 3. Schriftliche Habilitationsleistung
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Art. 16 HO · Rückzug

1. Bis zum Beschluss der Abteilungsversammlung nach Art. 25 dieses Erlasses über die gesamte Habilitationsleistung kann die habilitierende Person mit Zustimmung der oder des Abteilungsvorstehenden ihre Habilitation zurückziehen.

2. Die oder der Abteilungsvorstehende informiert die habilitierende Person jeweils vor der Traktandierung und Beschlussfassung in der Abteilungsversammlung über den Stand des Verfahrens und die Möglichkeit des Rückzugs. Sie oder er kann die Mentorin oder den Mentor über den Stand des Verfahrens informieren.

3. Das Habilitationsverfahren wird mit dem Rückzug der Habilitation beendet. Eine spätere Wiedereinreichung im gleichen Fachgebiet oder für das gleiche Forschungsgebiet ist ausgeschlossen.

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