Art. 14 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Art der Arbeit
Art. 14 HO · Art der Arbeit
1. Die schriftliche Habilitationsleistung ist eine selbständige qualifizierte Arbeit von bedeutendem wissenschaftlichem Wert aus dem Fachgebiet, für das die venia legendi angestrebt wird.
2. Als schriftliche Habilitationsleistung kann eingereicht werden
a) eine Habilitationsschrift (Monografie);
b) eine Anzahl von wissenschaftlichen Arbeiten, die insgesamt als einer Habilitationsschrift gleichwertig einzustufen sind. Die Abteilungen stellen in ihren Ausführungsbestimmungen Vorgaben über die Gleichwertigkeit auf.
3. Die vorangegangene Veröffentlichung steht der Einreichung einer Habilitationsschrift nicht entgegen. Die Dissertation gilt nicht als schriftliche Habilitationsleistung, selbst wenn sie erweitert oder anderweitig neu bearbeitet wurde.
4. Als schriftliche Habilitationsleistung sind Texte in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache zulässig. Ausnahmsweise kann die Abteilungsversammlung auch Texte in einer anderen Sprache zulassen.