Art. 13 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Voraussetzungen und einzureichende Unterlagen
Art. 13 HO · Voraussetzungen und einzureichende Unterlagen
1. Nach Ablauf von zwei Jahren seit Zulassung zum Verfahren kann die habilitierende Person das Verfahren fortsetzen. In begründeten Fällen kann die Fortsetzung schon früher erfolgen. Über eine vorzeitige Fortsetzung entscheidet die Abteilungsversammlung.
2. Die habilitierende Person setzt das Verfahren fort durch Einreichen folgender Unterlagen
a) fünf Exemplare der schriftlichen Habilitationsleistung nach Art. 14 dieses Erlasses;
b) ein Lebenslauf mit Angaben insbesondere über die wissenschaftliche Ausbildung und die bisherigen akademischen und beruflichen Tätigkeiten;
c) ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen mit Belegexemplaren;
d) ein Nachweis der Befähigung in der Lehre (Qualität und Quantität);
e) eine Erklärung über etwaige Habilitationsgesuche andernorts;
f) weitere Unterlagen nach den Ausführungsbestimmungen der Abteilung.