Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.17 HO CH-SG

Art. 13 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Voraussetzungen und einzureichende Unterlagen

II. Habilitationsverfahren - 2. Fortsetzung des Verfahrens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 HO · Voraussetzungen und einzureichende Unterlagen

1. Nach Ablauf von zwei Jahren seit Zulassung zum Verfahren kann die habilitierende Person das Verfahren fortsetzen. In begründeten Fällen kann die Fortsetzung schon früher erfolgen. Über eine vorzeitige Fortsetzung entscheidet die Abteilungsversammlung.

2. Die habilitierende Person setzt das Verfahren fort durch Einreichen folgender Unterlagen

a) fünf Exemplare der schriftlichen Habilitationsleistung nach Art. 14 dieses Erlasses;

b) ein Lebenslauf mit Angaben insbesondere über die wissenschaftliche Ausbildung und die bisherigen akademischen und beruflichen Tätigkeiten;

c) ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen mit Belegexemplaren;

d) ein Nachweis der Befähigung in der Lehre (Qualität und Quantität);

e) eine Erklärung über etwaige Habilitationsgesuche andernorts;

f) weitere Unterlagen nach den Ausführungsbestimmungen der Abteilung.

← Art. 12 HO Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Geltungsbereich Art. 14 HO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →