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217.17 HO CH-SG

Art. 12 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Entscheid

II. Habilitationsverfahren - 1. Zulassung
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Art. 12 HO · Entscheid

1. Die Abteilungsversammlung entscheidet nach Prüfung des vollständig eingereichten Gesuchs über die Zulassung zum Habilitationsverfahren.

2. Sie berücksichtigt neben den eingereichten Unterlagen insbesondere auch folgende Kriterien

a) Mindestprädikat der Dissertation von 5 (bzw. «magna cum laude»);

b) Bezug der gesuchstellenden Person zur Universität St.Gallen.

3. Sie lehnt die Zulassung zum Habilitationsverfahren ab, wenn die Kriterien nach Abs. 2 dieser Bestimmung nicht oder ungenügend erfüllt sind.

4. Die Abteilungsversammlung kann die Zulassung zum Habilitationsverfahren zudem verweigern, wenn die gesuchstellende Person bereits andernorts eine Habilitationsschrift eingereicht hat.

5. Die Entscheide nach Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung werden der gesuchstellenden Person mündlich oder schriftlich eröffnet und kurz begründet. Die gesuchstellende Person kann innerhalb von 14 Tagen seit Eröffnung eine anfechtbare Verfügung verlangen.

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