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217.17 HO CH-SG

Art. 10 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen (HO) - Zusammensetzung

I. Allgemeine Bestimmungen - 4. Habilitationsausschuss
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Art. 10 HO · Zusammensetzung

1. Dem Habilitationsausschuss gehören an

a) die oder der Abteilungsvorstehende oder deren oder dessen Stellvertretung;

b)* vier gewählte ordentliche oder assoziierte Professorinnen bzw. ordentliche oder assoziierte Professoren aus der Abteilungsversammlung und vier Ersatzmitglieder;

c) die universitätsinternen Gutachterinnen und Gutachter der Habilitationsschrift;

d) je nach Ausführungsbestimmungen der Abteilung: die jeweilige Mentorin oder der jeweilige Mentor;

e) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Mittelbaus;

f) eine Studierende oder ein Studierender der Doktoratsstufe.

2. Die vier Vertreterinnen und Vertreter der Professorenschaft werden durch die Abteilungsversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Einer Professorin oder einem Professor wird die Leitung übertragen. Die Vertreterin oder der Vertreter des Mittelbaus und der Studierenden der Doktoratsstufe werden durch die Körperschaft selbst bestimmt.[3]

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