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217.15 CH-SG

Art. 98 Universitätsstatut - Weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen

IV. Angehörige der Universität - 8. Weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen
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Art. 98 Universitätsstatut · Weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen

1. Weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sind

a) immatrikulierte Gaststudierende;

b) Gasthörende;

c) immatrikulierte Weiterbildungsstudierende;

d) weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung.

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