217.15
CH-SG
Art. 98 Universitätsstatut - Weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen
IV. Angehörige der Universität - 8. Weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen
Art. 98 Universitätsstatut · Weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen
1. Weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sind
a) immatrikulierte Gaststudierende;
b) Gasthörende;
c) immatrikulierte Weiterbildungsstudierende;
d) weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung.