217.15
CH-SG
Art. 96 Universitätsstatut - Rechtsstellung
IV. Angehörige der Universität - 6. Sprachlehrpersonen und weitere Mitwirkende in der Lehre
Art. 96 Universitätsstatut · Rechtsstellung
1. Die Universität setzt bei Sprachunterricht Sprachlehrpersonen ein.
2. Der Senatsausschuss kann für die Unterstützung der Lehre weitere Kategorien von Mitwirkenden in der Lehre vorsehen.
3. Das Personalreglement regelt die Rechte und Pflichten der Sprachlehrpersonen und der weiteren Mitwirkenden in der Lehre.