217.15
CH-SG
Art. 95 Universitätsstatut - Wählbarkeit
IV. Angehörige der Universität - 5. Lehrbeauftragte der Weiterbildung
Art. 95 Universitätsstatut · Wählbarkeit
1. Die erweiterte Universitätsleitung kann auf Antrag der Weiterbildungskommission den Titel Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter der Weiterbildung verleihen.
2. Die Grundsätze der Weiterbildung regeln die Voraussetzungen für die Vergabe des Titels.