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217.15 CH-SG

Art. 94 Universitätsstatut - Wählbarkeit sowie Rechte und Pflichten

IV. Angehörige der Universität - 4. Lehrbeauftragte
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Art. 94 Universitätsstatut · Wählbarkeit sowie Rechte und Pflichten

1. Der Senatsausschuss erlässt Vorschriften über die Voraussetzungen für die Erteilung der Lehraufträge sowie die Rechte und Pflichten der Lehrbeauftragten.

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