217.15
CH-SG
Art. 94 Universitätsstatut - Wählbarkeit sowie Rechte und Pflichten
IV. Angehörige der Universität - 4. Lehrbeauftragte
Art. 94 Universitätsstatut · Wählbarkeit sowie Rechte und Pflichten
1. Der Senatsausschuss erlässt Vorschriften über die Voraussetzungen für die Erteilung der Lehraufträge sowie die Rechte und Pflichten der Lehrbeauftragten.