217.15
CH-SG
Art. 92 Universitätsstatut - Aufgaben und Kompetenzen
IV. Angehörige der Universität - 4. Lehrbeauftragte
Art. 92 Universitätsstatut · Aufgaben und Kompetenzen
1. Lehrbeauftragte wirken in der Lehre mit. Sie decken Lehrangebote gemäss den Vorgaben der Abteilung ab.
2. Sie führen persönlich die ihnen übertragenen Lehrveranstaltungen gemäss den Anforderungen der Lehrprogramme durch.