Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.15 CH-SG

Art. 90 Universitätsstatut - Wahl

IV. Angehörige der Universität - 3. Dozierende - e) Ständige Dozentur
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (194 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 90 Universitätsstatut · Wahl

1. Die Wahl durch den Senatsausschuss nach Art. 24 Abs. 1 Bst. f UG erfolgt auf Antrag der Abteilung.

← Art. 89 Universitätsstatut Bezeichnung Art. 91 Universitätsstatut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →