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217.15 CH-SG

Art. 89 Universitätsstatut - Besondere Aufgaben und Kompetenzen

IV. Angehörige der Universität - 3. Dozierende - d) Assistenzprofessur
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Art. 89 Universitätsstatut · Besondere Aufgaben und Kompetenzen

1. Die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren entwickeln ihre Professur gemäss den Kriterien der Abteilung.

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