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217.15 CH-SG

Art. 87 Universitätsstatut - Antrittsvorlesung

IV. Angehörige der Universität - 3. Dozierende - c) Assoziierte Professur
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Art. 87 Universitätsstatut · Antrittsvorlesung

1. Die assoziierten Professorinnen und Professoren halten eine öffentliche Antrittsvorlesung. Diese findet in der Regel innert eines Jahres nach Amtsantritt statt.

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