217.15
CH-SG
Art. 87 Universitätsstatut - Antrittsvorlesung
IV. Angehörige der Universität - 3. Dozierende - c) Assoziierte Professur
Art. 87 Universitätsstatut · Antrittsvorlesung
1. Die assoziierten Professorinnen und Professoren halten eine öffentliche Antrittsvorlesung. Diese findet in der Regel innert eines Jahres nach Amtsantritt statt.