Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.15 CH-SG

Art. 86 Universitätsstatut - Besondere Aufgaben und Kompetenzen

IV. Angehörige der Universität - 3. Dozierende - c) Assoziierte Professur
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (194 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 86 Universitätsstatut · Besondere Aufgaben und Kompetenzen

1. Die assoziierten Professorinnen und Professoren entwickeln ihre Professur unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Universität, ihrer Abteilung und der Lehrgänge, in denen sie unterrichten.

2. Sie nehmen ihre Führungsverantwortung in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung wahr.

3. Sie fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und entwickeln ihren Fachbereich.

← Art. 85 Universitätsstatut Bezeichnung Art. 87 Universitätsstatut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →