217.15
CH-SG
Art. 85 Universitätsstatut - Wahl
IV. Angehörige der Universität - 3. Dozierende - c) Assoziierte Professur
Art. 85 Universitätsstatut · Wahl
1. Für die Wahl einer assoziierten Professorin oder eines assoziierten Professors durch den Universitätsrat auf Antrag des Senatsausschusses nach Art. 20 Abs. 2 Bst. g Ziff. 3 UG macht die Abteilung den entsprechenden Wahlvorschlag.