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217.15 CH-SG

Art. 84 Universitätsstatut - Antrittsvorlesung

IV. Angehörige der Universität - 3. Dozierende - b) Ordentliche Professur
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Art. 84 Universitätsstatut · Antrittsvorlesung

1. Die ordentlichen Professorinnen und Professoren halten eine öffentliche Antrittsvorlesung. Diese findet in der Regel innert eines Jahres nach Amtsantritt statt.

2. Bei Beförderungen kann auf die öffentliche Antrittsvorlesung verzichtet werden.

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