217.15
CH-SG
Art. 83 Universitätsstatut - Besondere Aufgaben und Kompetenzen
IV. Angehörige der Universität - 3. Dozierende - b) Ordentliche Professur
Art. 83 Universitätsstatut · Besondere Aufgaben und Kompetenzen
1. Die ordentlichen Professorinnen und Professoren tragen die Hauptverantwortung in Lehre und Forschung.
2. Sie entwickeln ihre Professur unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Universität, ihrer Abteilung und der Lehrgänge, in denen sie unterrichten.
3. Sie nehmen ihre Führungsverantwortung in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung wahr.
4. Sie fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und entwickeln ihren Fachbereich.