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217.15 CH-SG

Art. 82 Universitätsstatut - Wahl

IV. Angehörige der Universität - 3. Dozierende - b) Ordentliche Professur
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Art. 82 Universitätsstatut · Wahl

1. Für die Wahl einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors durch den Universitätsrat auf Antrag des Senatsausschusses nach Art. 20 Abs. 2 Bst. g Ziff. 3 UG macht die Abteilung den entsprechenden Wahlvorschlag.

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