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Art. 80 Universitätsstatut - Anspruch auf Forschungssemester

IV. Angehörige der Universität - 3. Dozierende - a) Allgemeine Bestimmungen
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Art. 80 Universitätsstatut · Anspruch auf Forschungssemester

1. Dozierende mit einem dauernden Beschäftigungsgrad von 50 Prozent und mehr sind grundsätzlich berechtigt, innerhalb von jeweils sieben Jahren besoldet während eines Semesters von Lehrveranstaltungen, Prüfungen sowie akademischer Selbstverwaltung befreit zu werden, um sich vermehrt wissenschaftlichen Aufgaben zu widmen.

2. Die Übernahme der Funktion als Rektorin oder Rektor, Prorektorin oder Prorektor oder Abteilungsvorsteherin oder Abteilungsvorsteher berechtigt nach einer Amtsdauer von vier Jahren zum Bezug eines zusätzlichen Forschungssemesters, nach einer Amtsdauer von acht Jahren zum Bezug eines weiteren Forschungssemesters.

3. Der Universitätsrat kann zur Förderung der Forschung die Gewährung ausserplanmässiger Forschungssemester vorsehen oder die Berechtigung zu einem Forschungssemester von den gezeigten Lehr- und Forschungsanstrengungen abhängig machen.

4. Er kann im Weiteren zusätzliche Forschungssemester für Institutsleiterinnen und Institutsleiter vorsehen. Die Finanzierung zusätzlicher Forschungssemester hat durch selbsterwirtschaftete Mittel der Institute zu erfolgen.

5. Bei der zeitlichen Festsetzung der Forschungssemester werden die Interessen der Universität berücksichtigt.

6. Der Universitätsrat regelt Einzelheiten.

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