Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.15 CH-SG

Art. 8 Universitätsstatut - Ausbildungsstufen

II. Auftrag und Aufgaben - 1. Studium
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (194 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Universitätsstatut · Ausbildungsstufen

1. Ausbildungsstufen sind

a) Bachelor-Stufe, bestehend aus

1. Assessmentjahr;

2. Bachelor-Ausbildung;

b) Master-Stufe;

c) Doktorat-Stufe.

2. Die Verantwortung für das Assessmentjahr liegt bei der Rektorin oder dem Rektor.

← Art. 7 Universitätsstatut Bezeichnung Art. 9 Universitätsstatut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →