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Art. 79 Universitätsstatut - Lehrstuhlvertretung und Vertretung

IV. Angehörige der Universität - 3. Dozierende - a) Allgemeine Bestimmungen
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Art. 79 Universitätsstatut · Lehrstuhlvertretung und Vertretung

1. Bei Vakanz einer ordentlichen Professur kann eine Lehrstuhlvertretung und bei den übrigen Dozierenden eine Vertretung eingesetzt werden. Als Vakanzen gelten insbesondere die Rektoratsübernahme, die Emeritierung, die krankheitsbedingte längere Abwesenheit und der unbezahlte Urlaub.

2. Der Senatsausschuss entscheidet über die Lehrstuhlvertretungen und die erweiterte Universitätsleitung über die Vertretungen. Der Senatsausschuss genehmigt auf Antrag der erweiterten Universitätsleitung den Lehrauftrag für die Lehrstuhlvertretungen und die Abteilungen beschliessen den Lehrauftrag für die Vertretungen. Die Lehrstuhlvertretungen und die Vertretungen tragen ihren angestammten Titel.

3. Die Aufgaben der Lehrstuhlvertretungen und der Vertretungen entsprechen grundsätzlich denjenigen der zu vertretenden Professur oder Dozentur. Sie werden für die Lehrstuhlvertretungen in einem vom Senatsausschuss zu beschliessenden Pflichtenheft und für die Vertretungen in einem durch die Abteilung zu beschliessenden Pflichtenheft festgehalten.

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