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217.15 CH-SG

Art. 78 Universitätsstatut - Umfang der Lehrverpflichtung (Deputat)

IV. Angehörige der Universität - 3. Dozierende - a) Allgemeine Bestimmungen
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Art. 78 Universitätsstatut · Umfang der Lehrverpflichtung (Deputat)

1. Der Universitätsrat erlässt allgemeine Vorschriften zum Umfang der Lehrverpflichtung (Deputat). Diese sowie der Wahlbeschluss bestimmen den Umfang der Lehrverpflichtung im Einzelfall.

2. Die Lehrverpflichtung kann auch durch Wahrnehmung von Aufgaben in der Selbstverwaltung erfüllt werden. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über den Umfang der Deputatsanrechnung.

3. Zur Förderung ausgezeichneter Forschungsleistungen oder zur Wahrnehmung ausserordentlicher Entwicklungsaufgaben kann die Rektorin oder der Rektor die Lehrverpflichtung teilweise reduzieren. Deputatsentlastungen für einen Zeitraum länger als vier Jahre von ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren regelt der Universitätsrat. Deputatsentlastungen für einen Zeitraum länger als vier Jahre der übrigen Dozierenden regelt die erweiterte Universitätsleitung.

4. In besonderen Fällen kann die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit den Betroffenen die ordentliche Lehrverpflichtung erhöhen, wenn sich einzelne Dozierende vorwiegend in der Lehre engagieren.

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