217.15
CH-SG
Art. 77 Universitätsstatut - Grundsätzliche Aufgaben und Kompetenzen in der Selbstverwaltung
IV. Angehörige der Universität - 3. Dozierende - a) Allgemeine Bestimmungen
Art. 77 Universitätsstatut · Grundsätzliche Aufgaben und Kompetenzen in der Selbstverwaltung
1. Die Dozierenden beteiligen sich aktiv an der akademischen Selbstverwaltung. Sie wirken an der strategischen Entwicklung der Universität, in Ausschüssen, Organen und Kommissionen mit.
2. Die Rektorin oder der Rektor und die Abteilungsvorsteherin oder der Abteilungsvorsteher können Dozierende mit Gutachten über Fragen aus dem Fachbereich beauftragen.