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217.15 CH-SG

Art. 76 Universitätsstatut - Grundsätzliche Aufgaben und Kompetenzen in der Forschung

IV. Angehörige der Universität - 3. Dozierende - a) Allgemeine Bestimmungen
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Art. 76 Universitätsstatut · Grundsätzliche Aufgaben und Kompetenzen in der Forschung

1. Die Dozierenden fördern ihr Fachgebiet durch hochstehende Forschung und beteiligen sich am wissenschaftlichen Dialog mit den führenden Vertretungen in ihrem Fachgebiet.

2. In besonderen Fällen kann die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit den Betroffenen die Forschungsverpflichtung aufgrund der Übernahme von Aufgaben in der Lehre oder Selbstverwaltung reduzieren.

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