Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.15 CH-SG

Art. 75 Universitätsstatut - Allgemeine Wahlbestimmungen

IV. Angehörige der Universität - 3. Dozierende - a) Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (194 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 75 Universitätsstatut · Allgemeine Wahlbestimmungen

1. Die Besetzung von Dozierendenstellen erfolgt in der Regel in einem wettbewerblichen Verfahren.

2. Dozierendenstellen können durch Berufung oder Beförderung besetzt werden.

3. Ordentliche und assoziierte Professuren sowie ständige Dozenturen können in begründeten Ausnahmefällen durch Direktberufung besetzt werden. Der Universitätsrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Direktberufung.

4. Für jede zu besetzende Stelle erlässt die Abteilung ein von der Rektorin oder dem Rektor zu genehmigendes Stellenprofil.

5. Voraussetzung der Wählbarkeit als Dozierende sind unter Berücksichtigung der Anforderungen an die zu besetzende Stelle die von den Abteilungen vorgegebenen Eintrittskriterien gemäss Stellenprofil.

6. Bei der Festlegung der Voraussetzungen sind folgende Minimalanforderungen zu berücksichtigen

a) als ordentliche Professorin oder Professor ist wählbar, wer habilitiert oder wer gleichwertig ausgewiesen ist sowie über langjährige erfolgreiche Lehrerfahrung verfügt;

b) als assoziierte Professorin oder Professor ist wählbar, wer habilitiert ist oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung aufweist sowie über langjährige erfolgreiche Lehrerfahrung verfügt;

c) als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor ist wählbar, wer über eine durch Promotion abgeschlossene akademische Ausbildung verfügt und eine wissenschaftliche Laufbahn anstrebt;

d) als ständige Dozentin oder Dozent ist wählbar, wer über eine durch Promotion abgeschlossene akademische Ausbildung sowie über erfolgreiche Lehrerfahrung verfügt und hauptsächlich in der Lehre tätig sein wird.

← Art. 74 Universitätsstatut Bezeichnung Art. 76 Universitätsstatut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →