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217.15 CH-SG

Art. 74 Universitätsstatut - g) Gastprofessorinnen und Gastprofessoren

IV. Angehörige der Universität - 2. Lehrkörper
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Art. 74 Universitätsstatut · g) Gastprofessorinnen und Gastprofessoren

1. An einer anderen Hochschule als Dozierende tätige Lehrbeauftragte können für die Dauer der Lehrverpflichtung zu Gastprofessorinnen und Gastprofessoren ernannt werden.

2. Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sind berechtigt, ihren Titel auch jeweils für die Dauer künftiger, von der erweiterten Universitätsleitung genehmigter Lehraufträge zu führen, solange die Voraussetzungen für die Titelvergabe erfüllt sind und die betroffene Abteilung nichts anderes beantragt.

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