217.15
CH-SG
Art. 73 Universitätsstatut - f) Titularprofessorinnen und Titularprofessoren
IV. Angehörige der Universität - 2. Lehrkörper
Art. 73 Universitätsstatut · f) Titularprofessorinnen und Titularprofessoren
1. Zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor kann ernannt werden
a) wer sich als Privatdozentin oder Privatdozent durch mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit an der Universität und durch wissenschaftliche Leistungen ausgezeichnet hat;
b) wer sich als nicht habilitiertes Mitglied des Lehrkörpers durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen oder durch langjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit an der Universität ausgezeichnet hat.
2. Erteilt die Universität einer Titularprofessorin oder einem Titularprofessor während fünf Jahren keinen Lehrauftrag, erlischt das Recht, den Titel zu führen.
3. Bei Berufung auf eine Professur an einer anderen Hochschule erlischt das Recht, den Titel zu führen.