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217.15 CH-SG

Art. 72 Universitätsstatut - e) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

IV. Angehörige der Universität - 2. Lehrkörper
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Art. 72 Universitätsstatut · e) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

1. Professorinnen und Professoren, die vor Erreichen der Altersgrenze als Dozierende ausgeschieden sind, können mit Wirkung auf Lebenszeit zu Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren ernannt werden, wenn besondere Gründe die Belassung des Titels rechtfertigen.

2. Zu Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren können auch Persönlichkeiten ernannt werden, die einen langjährigen und erfolgreichen ausseruniversitären Leistungsausweis vorweisen können und

a) in ihrer Tätigkeit einen wissenschaftlichen Bezug aufweisen und an der Universität eine längerfristige Lehrtätigkeit übernehmen oder

b) in besonders verantwortlicher Stellung in der Praxis tätig waren oder sind und eine gesamtuniversitäre Aufgabe an der Universität wahrnehmen.

3. Der Titel nach Abs. 2 dieser Bestimmung

a) fällt dahin, wenn die Tätigkeit an der Universität für mehr als zwei Jahre unterbrochen wird;

b) kann mit Wirkung auf Lebenszeit verliehen werden, wenn die Tätigkeit ununterbrochen mehr als acht Jahre gedauert hat.

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