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217.15 CH-SG

Art. 71 Universitätsstatut - d) Emeritierung

IV. Angehörige der Universität - 2. Lehrkörper
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Art. 71 Universitätsstatut · d) Emeritierung

1. Inhaberinnen und Inhaber eines Professorinnen- oder Professorentitels, die in den Ruhestand treten oder wegen Invalidität in den Ruhestand treten, führen den bisherigen Titel mit dem Zusatz «emeritiert» («em.»).

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