217.15
CH-SG
Art. 71 Universitätsstatut - d) Emeritierung
IV. Angehörige der Universität - 2. Lehrkörper
Art. 71 Universitätsstatut · d) Emeritierung
1. Inhaberinnen und Inhaber eines Professorinnen- oder Professorentitels, die in den Ruhestand treten oder wegen Invalidität in den Ruhestand treten, führen den bisherigen Titel mit dem Zusatz «emeritiert» («em.»).