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217.15 CH-SG

Art. 70 Universitätsstatut - c) Dauer der Titelberechtigung

IV. Angehörige der Universität - 2. Lehrkörper
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Art. 70 Universitätsstatut · c) Dauer der Titelberechtigung

1. Titel werden für die Dauer der Zugehörigkeit zum Lehrkörper geführt, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

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