217.15
CH-SG
Art. 69 Universitätsstatut - b) Erwerb, Aberkennung und Wirkung
IV. Angehörige der Universität - 2. Lehrkörper
Art. 69 Universitätsstatut · b) Erwerb, Aberkennung und Wirkung
1. Ordentliche und assoziierte Professorinnen und Professoren sowie Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren erhalten ihre Titel mit der Wahl.
2. Lehrbeauftragte erhalten ihre Titel mit der Erteilung ihres Lehrauftrags.
3. Die übrigen Titel verleiht der Senatsausschuss.
4. Die Verleihung des Titels verändert die Anstellungsbedingungen nicht.
5. Titel können insbesondere aberkannt werden, wenn die Voraussetzungen für den Titel nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Titels die Interessen oder das Ansehen der Universität in schwerwiegender Weise gefährdet.