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217.15 CH-SG

Art. 68 Universitätsstatut - Titel a) Grundsatz

IV. Angehörige der Universität - 2. Lehrkörper
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Art. 68 Universitätsstatut · Titel a) Grundsatz

1. Mitglieder des Lehrkörpers können als Titel führen

a) ordentliche Professorin oder ordentlicher Professor (Full Professor);

b) assoziierte Professorin oder assoziierter Professor (Associate Professor);

c) Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor (Assistant Professor);

d) Titularprofessorin oder Titularprofessor (Affiliate Professor);

e) Ständige Dozentin oder Ständiger Dozent (Senior Lecturer);

f) Gastprofessorin oder Gastprofessor (Visiting Professor);

g) Honorarprofessorin oder Honorarprofessor (Honorary Professor);

h) Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter für [Fachgebiet] an der Universität St.Gallen (Adjunct Lecturer for [field]).

2. Der Universitätsrat kann auf Antrag des Senats weitere Titel vorsehen.

3. Die erweiterte Universitätsleitung kann ausführende Bestimmungen betreffend die Titelführung erlassen.

4. Der Titelschutz richtet sich nach dem Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz vom 14. November 2023.

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