Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.15 CH-SG

Art. 67 Universitätsstatut - Grundsätzliche Aufgaben und Kompetenzen in der Lehre

IV. Angehörige der Universität - 2. Lehrkörper
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (194 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 67 Universitätsstatut · Grundsätzliche Aufgaben und Kompetenzen in der Lehre

1. Die Mitglieder des Lehrkörpers bilden die Studierenden aus. Sie bemühen sich um eine hohe Qualität der Lehre, die dem Stand der Forschung in ihrem Fachgebiet Rechnung trägt.

2. Sie führen persönlich die ihnen übertragenen Lehrveranstaltungen gemäss den Anforderungen der Lehrprogramme durch, nehmen die vorgeschriebenen Prüfungen ab und beurteilen die in ihrem Lehr- und Forschungsgebiet eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten.

3. Ordentliche und assoziierte Professorinnen und Professoren sowie weitere durch den Universitätsrat zu bezeichnende Dozierende betreuen überdies Studierende der Doktorat-Stufe und begutachten Dissertationen. Die Rektorin oder der Rektor kann diese Aufgaben auch den übrigen Dozierenden übertragen.

← Art. 66 Universitätsstatut Bezeichnung Art. 68 Universitätsstatut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →