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217.15 CH-SG

Art. 65 Universitätsstatut - Zugehörigkeit

IV. Angehörige der Universität - 2. Lehrkörper
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Art. 65 Universitätsstatut · Zugehörigkeit

1. Die Dozierenden nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses und die Lehrbeauftragten nach Art. 64 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses

a) gehören einer Abteilung an. Über die Zugehörigkeit zu mehreren Abteilungen sowie in Zweifelsfällen entscheidet die erweiterte Universitätsleitung;

b) gehören zusätzlich der School of Medicine an, wenn sie auch in der Ausbildung in Humanmedizin tätig sind;

c) gehören nur der School of Medicine an, wenn sie ausschliesslich in der Ausbildung in Humanmedizin tätig sind.

2. Die Sprachlehrpersonen nach Art. 64 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses und die weiteren Mitwirkenden in der Lehre nach Art. 64 Abs. 1 Bst. d dieses Erlasses gehören keiner Abteilung an.

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