217.15
CH-SG
Art. 65 Universitätsstatut - Zugehörigkeit
IV. Angehörige der Universität - 2. Lehrkörper
Art. 65 Universitätsstatut · Zugehörigkeit
1. Die Dozierenden nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses und die Lehrbeauftragten nach Art. 64 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses
a) gehören einer Abteilung an. Über die Zugehörigkeit zu mehreren Abteilungen sowie in Zweifelsfällen entscheidet die erweiterte Universitätsleitung;
b) gehören zusätzlich der School of Medicine an, wenn sie auch in der Ausbildung in Humanmedizin tätig sind;
c) gehören nur der School of Medicine an, wenn sie ausschliesslich in der Ausbildung in Humanmedizin tätig sind.
2. Die Sprachlehrpersonen nach Art. 64 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses und die weiteren Mitwirkenden in der Lehre nach Art. 64 Abs. 1 Bst. d dieses Erlasses gehören keiner Abteilung an.