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217.15 CH-SG

Art. 64 Universitätsstatut - Zusammensetzung

IV. Angehörige der Universität - 2. Lehrkörper
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Art. 64 Universitätsstatut · Zusammensetzung

1. Mitglieder des Lehrkörpers sind

a) Dozierende, nämlich

1. ordentliche Professorinnen und Professoren;

2. assoziierte Professorinnen und Professoren;

3. Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren;

4. ständige Dozierende;

b) Lehrbeauftragte;

c) Sprachlehrpersonen;

d) weitere Mitwirkende in der Lehre.

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