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217.15 CH-SG

Art. 63 Universitätsstatut - Diensterfindungen

IV. Angehörige der Universität - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 63 Universitätsstatut · Diensterfindungen

1. Die Rechte an Erfindungen, die Angehörige der Universität im Rahmen des Anstellungsverhältnisses gemacht haben, stehen der Universität zu (Diensterfindungen). Die Universität kann diese im Rahmen von Forschungskooperationen an Dritte abtreten. In diesem Fall behält sie das Recht, die Diensterfindung bei Bedarf unentgeltlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden.

2. Erfindungen, die Studierende und Doktorierende im Rahmen von studentischen Arbeiten gemacht haben, werden wie Diensterfindungen behandelt.

3. Die Universität beteiligt die Erfinderin oder den Erfinder angemessen am Gewinn. Die Rektorin oder der Rektor legt die Höhe der Gewinnbeteiligung im Einzelfall fest.

4. Diensterfindungen werden möglichst rasch der von der Rektorin oder dem Rektor bestimmten Stelle gemeldet.

5. Die Patentanmeldung erfolgt durch die Universität. Sofern die Universität auf eine Patentanmeldung verzichtet, kann die Rektorin oder der Rektor die Rechte der Universität an der Diensterfindung schriftlich und in der Regel unentgeltlich an die Erfinderin oder den Erfinder abtreten.

6. Der Universitätsrat kann auf Antrag des Senatsausschusses ausführende Bestimmungen erlassen.

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