217.15
CH-SG
Art. 60 Universitätsstatut - Akkreditierung von Vereinigungen
IV. Angehörige der Universität - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 60 Universitätsstatut · Akkreditierung von Vereinigungen
1. Vereinigungen von Angehörigen der Universität, die mit Namen oder Zweck auf die Universität Bezug nehmen, bedürfen der Akkreditierung der erweiterten Universitätsleitung.
2. Die erweiterte Universitätsleitung erlässt Vorschriften über die Akkreditierung.