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217.15 CH-SG

Art. 6 Universitätsstatut - Akademisches Jahr

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Universitätsstatut · Akademisches Jahr

1. Das Herbstsemester beginnt am 1. August, das Frühjahrssemester am 1. Februar.

2. Das akademische Jahr startet mit dem Herbstsemester.

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