217.15
CH-SG
Art. 6 Universitätsstatut - Akademisches Jahr
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Universitätsstatut · Akademisches Jahr
1. Das Herbstsemester beginnt am 1. August, das Frühjahrssemester am 1. Februar.
2. Das akademische Jahr startet mit dem Herbstsemester.