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217.15 CH-SG

Art. 59 Universitätsstatut - Benutzungsrecht

IV. Angehörige der Universität - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 59 Universitätsstatut · Benutzungsrecht

1. Angehörige der Universität haben im Rahmen der geltenden Vorschriften das Recht, zu Universitätszwecken die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Grundstücke der Universität zu benutzen und dort Versammlungen abzuhalten.

2. Die erweiterte Universitätsleitung erlässt Benutzungsvorschriften.

3. Die Rektorin oder der Rektor kann ein zeitlich beschränktes Benutzungsverbot erlassen, wenn jemand die Ordnung der Universität stört.

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