217.15
CH-SG
Art. 57 Universitätsstatut - Programme
III. Universitätsorgane - 3. Akademische Organe - e) Abteilungen
Art. 57 Universitätsstatut · Programme
1. Die Programme sind einer Abteilung zugeordnet.
2. Wahl und Kompetenzen der Programmverantwortlichen werden von der Abteilung in der Geschäftsordnung festgelegt. Es können Programmkommissionen vorgesehen werden.
3. Ist in der Geschäftsordnung nichts festgelegt oder wird keine Programmverantwortliche oder kein Programmverantwortlicher gewählt, amtet der Abteilungsvorstand als Programmverantwortliche oder Programmverantwortlicher.