Art. 56 Universitätsstatut - Aufgaben und Kompetenzen der Abteilungsvorsteherin oder des Abteilungsvorstehers
Art. 56 Universitätsstatut · Aufgaben und Kompetenzen der Abteilungsvorsteherin oder des Abteilungsvorstehers
1. Die Abteilungsvorsteherin oder der Abteilungsvorsteher leitet die Abteilung.
2. Insbesondere
a) verantwortet sie oder er die Erarbeitung, Umsetzung und Erfüllung der Zielvereinbarung und der Leistungsvereinbarungen sowie der mittelfristigen Aufgaben- und Finanzplanung der Abteilung;
b) verantwortet sie oder er die Erarbeitung und Umsetzung der mittelfristigen Lehrstuhl- und Personalplanung;
c) bestimmt sie oder er im Rahmen der Abteilungsbeschlüsse über die der Abteilung zur Verfügung stehenden Ressourcen und beaufsichtigt deren Verwendung;
d) trägt sie oder er die Verantwortung für die Personalentwicklung der Abteilung, einschliesslich der Nachwuchsförderung;
e) koordiniert sie oder er den Lehrbetrieb der Abteilung in sachlicher und personeller Hinsicht;
f) bespricht sie oder er das Vorgehen im Falle von offenkundig ungenügenden Leistungen von Dozierenden mit der Rektorin oder dem Rektor;
g) hat sie oder er den Vorsitz in der Abteilungsversammlung und in einem allfälligen Abteilungsausschuss;
h) vertritt sie oder er die Abteilung in den gesamtuniversitären Organen und nach aussen;
i) ist sie oder er zusammen mit den jeweiligen Programmleitungen verantwortlich für die Qualitätssicherung und -entwicklung der von der Abteilung verantworteten Programme.
3. Die Abteilungsvorsteherin oder der Abteilungsvorsteher ist für alle abteilungsinternen Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
4. Die Geschäftsordnung der Abteilung kann die Delegation einzelner Aufgaben der Abteilungsvorsteherin oder des Abteilungsvorstehers an weitere Personen vorsehen.