217.15
CH-SG
Art. 55 Universitätsstatut - Geschäftsordnung
III. Universitätsorgane - 3. Akademische Organe - e) Abteilungen
Art. 55 Universitätsstatut · Geschäftsordnung
1. Die Abteilungen erlassen je eine Geschäftsordnung zur näheren Regelung der Organisation. Die Geschäftsordnung kann die Schaffung von Departementen vorsehen.
2. Die Geschäftsordnung legt die Amtsdauer der Vertretungen der Gruppierungen nach Art. 53 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses fest.