Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.15 CH-SG

Art. 55 Universitätsstatut - Geschäftsordnung

III. Universitätsorgane - 3. Akademische Organe - e) Abteilungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (194 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 55 Universitätsstatut · Geschäftsordnung

1. Die Abteilungen erlassen je eine Geschäftsordnung zur näheren Regelung der Organisation. Die Geschäftsordnung kann die Schaffung von Departementen vorsehen.

2. Die Geschäftsordnung legt die Amtsdauer der Vertretungen der Gruppierungen nach Art. 53 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses fest.

← Art. 54 Universitätsstatut Bezeichnung Art. 56 Universitätsstatut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →