217.15
CH-SG
Art. 54 Universitätsstatut - Aufgaben und Kompetenzen der Abteilungsversammlung
III. Universitätsorgane - 3. Akademische Organe - e) Abteilungen
Art. 54 Universitätsstatut · Aufgaben und Kompetenzen der Abteilungsversammlung
1. Die Abteilungsversammlung
a) beschliesst im Rahmen der Vorgaben der Universität die Aufgaben- und Finanzplanung, die Zielvereinbarung und die Leistungsvereinbarungen;
b) regelt die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel;
c) überweist dem Senatsausschuss die Wahl- und Beförderungsanträge;
d) behandelt die Personalgeschäfte der Abteilung;
e) führt das Habilitationsverfahren nach der Habilitationsordnung durch und stellt dem Senatsausschuss Antrag;
f) bestimmt die Lehrprogramme;
g) nimmt eine Gesamtevaluation der Forschungsleistung vor;
h) behandelt allgemeine Fragen der Abteilung.