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217.15 CH-SG

Art. 54 Universitätsstatut - Aufgaben und Kompetenzen der Abteilungsversammlung

III. Universitätsorgane - 3. Akademische Organe - e) Abteilungen
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Art. 54 Universitätsstatut · Aufgaben und Kompetenzen der Abteilungsversammlung

1. Die Abteilungsversammlung

a) beschliesst im Rahmen der Vorgaben der Universität die Aufgaben- und Finanzplanung, die Zielvereinbarung und die Leistungsvereinbarungen;

b) regelt die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel;

c) überweist dem Senatsausschuss die Wahl- und Beförderungsanträge;

d) behandelt die Personalgeschäfte der Abteilung;

e) führt das Habilitationsverfahren nach der Habilitationsordnung durch und stellt dem Senatsausschuss Antrag;

f) bestimmt die Lehrprogramme;

g) nimmt eine Gesamtevaluation der Forschungsleistung vor;

h) behandelt allgemeine Fragen der Abteilung.

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