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217.15 CH-SG

Art. 53 Universitätsstatut - Zusammensetzung der Abteilungsversammlung

III. Universitätsorgane - 3. Akademische Organe - e) Abteilungen
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Art. 53 Universitätsstatut · Zusammensetzung der Abteilungsversammlung

1. Der Abteilungsversammlung gehören an

a) die ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren der Abteilung;

b) eine angemessene Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden. Die Geschäftsordnung der Abteilung legt die Zahl der jeweiligen Vertretungen fest. Sie entspricht für die Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden wenigstens 20 Prozent und für die Studierenden und Doktorierenden wenigstens 10 Prozent der Zahl der ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren der Abteilung;

c) weitere Mitglieder nach Geschäftsordnung der Abteilung.

2. Die Abteilungsversammlung kann weitere Angehörige der Universität mit beratender Stimme beiziehen.

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