217.15
CH-SG
Art. 52 Universitätsstatut - Organe
III. Universitätsorgane - 3. Akademische Organe - e) Abteilungen
Art. 52 Universitätsstatut · Organe
1. Organe der Abteilungen sind
a) die Abteilungsvorsteherin oder der Abteilungsvorsteher (Dean);
b) die Abteilungsversammlung.
2. Die Amtsdauer der Abteilungsvorsteherin oder des Abteilungsvorstehers beträgt zwei Jahre. Sie beginnt am 1. Februar.
3. Die Abteilungen können in der Geschäftsordnung einen Ausschuss als Organ vorsehen.