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Art. 52 Universitätsstatut - Organe

III. Universitätsorgane - 3. Akademische Organe - e) Abteilungen
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Art. 52 Universitätsstatut · Organe

1. Organe der Abteilungen sind

a) die Abteilungsvorsteherin oder der Abteilungsvorsteher (Dean);

b) die Abteilungsversammlung.

2. Die Amtsdauer der Abteilungsvorsteherin oder des Abteilungsvorstehers beträgt zwei Jahre. Sie beginnt am 1. Februar.

3. Die Abteilungen können in der Geschäftsordnung einen Ausschuss als Organ vorsehen.

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