217.15
CH-SG
Art. 5 Universitätsstatut - Vision und Strategie
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Universitätsstatut · Vision und Strategie
1. Der Universitätsrat erlässt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors und des Senats periodisch eine Vision und legt eine Strategie für die Universität fest.