Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.15 CH-SG

Art. 5 Universitätsstatut - Vision und Strategie

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Universitätsstatut · Vision und Strategie

1. Der Universitätsrat erlässt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors und des Senats periodisch eine Vision und legt eine Strategie für die Universität fest.

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